LAG Berlin - Urteil vom 05.01.2000
13 Sa 2095/99
Normen:
KSchG §§ 2 13 Abs. 3 ; TVG §§ 1 3 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 45 Ca 1690/99

Änderungskündigung: Voraussetzungen - Nachwirkung eines Tarifvertrags

LAG Berlin, Urteil vom 05.01.2000 - Aktenzeichen 13 Sa 2095/99

DRsp Nr. 2002/8272

Änderungskündigung: Voraussetzungen - Nachwirkung eines Tarifvertrags

1. Für die Änderungskündigung nach § 2 KSchG müssen hinsichtlich ihrer sozialen Rechtfertigung zunächst die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KSchG vorliegen. Hierbei ist zunächst die soziale Rechtfertigung der angebotenen Vertragsänderung zu prüfen. Auch bei einer Ablehnung des Änderungsangebots durch den Arbeitnehmer ist nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf das Änderungsangebot und seine soziale Rechtfertigung abzustellen. 2. Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist daher das Änderungsangebot daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.