BAG - Urteil vom 27.09.2001
6 AZR 404/00
Normen:
KSchG § 2 ; TVG § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; BMT-G II § 2, Anlage 1 ; Tarifvertrag vom 23. August 1995 betreffend die Anwendung der Anlage 1 zum BMT-GBMT-G auf Arbeiter im Fahrdienst von Nahverkehrsbetrieben - Vorbemerkung;
Fundstellen:
AuA 2002, 281
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1718/99
ArbG Düsseldorf, vom 15.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2604/98

Änderungskündigung; Tariflicher Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen

BAG, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 6 AZR 404/00

DRsp Nr. 2002/3578

Änderungskündigung; Tariflicher Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen

»Bei der Verpflichtung, während eines bestimmten Zeitraums keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, die ein Arbeitgeber in einer mit der Gewerkschaft abgeschlossenen Anwendungsvereinbarung im Sinne des Tarifvertrags vom 23. August 1995 betreffend die Anwendung der Anlage 1 zum BMT-G auf Arbeiter im Fahrdienst von Nahverkehrsbetrieben übernommen hat, handelt es sich um eine tarifliche Beendigungsnorm, die nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend für die von ihr erfassten Arbeitnehmer gilt. Ein solcher Kündigungsverzicht bezieht sich im Zweifel auch auf betriebsbedingte Änderungskündigungen.«

Normenkette:

KSchG § 2 ; TVG § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; BMT-G II § 2, Anlage 1 ; Tarifvertrag vom 23. August 1995 betreffend die Anwendung der Anlage 1 zum BMT-GBMT-G auf Arbeiter im Fahrdienst von Nahverkehrsbetrieben - Vorbemerkung;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung der Beklagten vom 9. April 1998.