LAG München - Urteil vom 29.07.2009
11 Sa 230/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 10714/08

Änderungskündigung mit Ortwechsel ohne Angebot eines Heimarbeitsplatzes; unbegründeter Einwand der Unverhältnismäßigkeit

LAG München, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 230/09

DRsp Nr. 2009/20452

Änderungskündigung mit Ortwechsel ohne Angebot eines Heimarbeitsplatzes; unbegründeter Einwand der Unverhältnismäßigkeit

1. Soll nach der unternehmerischen Organisationsentscheidung die Produktentwicklung künftig konzentriert an einem Ort und nicht mehr von anderen Standorten aus erfolgen und ist es der Arbeitgeberin nicht möglich, durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Änderungskündigung zu erreichen, dass die bisher in einer Außenstelle mit der Produktentwicklung befassten Mitarbeiter nunmehr am Hauptsitz des Unternehmens eingesetzt werden können, muss diese Entscheidung als Fixpunkt hingenommen werden; als mildere Mittel kommen nur solche in Betracht, die für den Arbeitnehmer zwar weniger belastend sind, die aber als Vorgabe hinzunehmende unternehmerische Entscheidungen nicht verändern. 2. Mit dem Einwand des Arbeitnehmers, die Arbeitgeberin könne ihn an zwei Tagen auf einem Heimarbeitsplatz am bisherigen Standort beschäftigen, wird die von der Arbeitgeberin getroffene Organisationsentscheidung in unzulässiger Weise auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft und der mit der Neuorganisation erstrebte Zweck (die Konzentration der Entwicklertätigkeit an einem Ort) konterkariert.

Tenor: