LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.01.2009
8 Sa 453/08
Normen:
KSchG § 2; KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 15 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2923/07

Änderungskündigung gegenüber Betriebsratsmitglied bei Stilllegung einer Betriebsabteilung und Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes in Tagschicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 453/08

DRsp Nr. 2009/11346

Änderungskündigung gegenüber Betriebsratsmitglied bei Stilllegung einer Betriebsabteilung und Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes in Tagschicht

1. § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG verlangt nicht die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze; auch im Rahmen des § 15 Abs. 5 KSchG ist es der Entscheidung der Arbeitgeberin überlassen, mit wie vielen Arbeitnehmern sie welche anfallenden Arbeit erledigen will. 2. In Ermangelung einer Verpflichtung zur Schaffung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes ist die Arbeitgeberin erst recht nicht gehalten, einen gleichwohl für den Arbeitnehmer (und Mitglied des Betriebsrats) eingerichteten Arbeitsplatz in einer bestimmten Weise auszugestalten, etwa dergestalt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht in Tagschicht sondern (wie bisher) in Nachtschicht oder zumindest in Wechselschicht ausüben kann. 3. Ist nach Stilllegung einer Betriebsabteilung für den Arbeitnehmer ein geeigneter Arbeitsplatz in der Nachtschicht nicht (mehr) vorhanden, ist die Frage, ob sich die Lage der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit auf die Nachtschicht konkretisiert hat, letztlich ohne Belang.