LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.09.2012
6 Sa 111/12
Normen:
BGB §§ 305 ff.; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 271/11

Änderungskündigung; CGZP; einheitliche Tarifverträge; einseitige Ersetzungsbefugnis; Gleichbehandlung; Tarifvertrag; Bestandsstreitigkeiten (§ 61a ArbGG)

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 111/12

DRsp Nr. 2012/22398

Änderungskündigung; CGZP; einheitliche Tarifverträge; einseitige Ersetzungsbefugnis; Gleichbehandlung; Tarifvertrag; Bestandsstreitigkeiten (§ 61a ArbGG)

1. Die einzelvertragliche Befugnis des Arbeitgebers einseitig den in Bezug genommenen Tarifvertrag auszuwechseln benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. 2. Das Interesse des Arbeitgebers an der Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen (einheitliches Tarifwerk) in seinem Betrieb rechtfertigt keine Änderungskündigung.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 23.11.2011 - 2 Ca 271/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 305 ff.; KSchG § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung vom 20.06.2011.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 2 - 4 desselben, Bl. 58 - 59 der Gerichtsakte) verwiesen.