ArbG Koblenz, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2773/08
Änderungskündigung bei Verringerung des Fuhrparks; Streitgegenstand bei fehlender Erklärung des Vorbehalts; Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Fehlerhaftigkeit der Betriebsratsanhörung; unsubstantiiert Darlegungen zum Kündigungsverzicht
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 453/09
DRsp Nr. 2010/4987
Änderungskündigung bei Verringerung des Fuhrparks; Streitgegenstand bei fehlender Erklärung des Vorbehalts; Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Fehlerhaftigkeit der Betriebsratsanhörung; unsubstantiiert Darlegungen zum Kündigungsverzicht
1. Erklärt der Arbeitnehmer den Vorbehalt nach § 2KSchG nicht, ist Streitgegenstand die Wirksamkeit der Beendigungskündigung; die bei Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigungskündigung gewordene Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn für das Änderungsangebot Gründe im Sinn des § 1KSchG vorliegen und die Änderung dem Arbeitnehmer vor dem Hintergrund des sonst drohenden Arbeitsplatzverlustes zumutbar ist.2. Die Tatsachengerichte haben zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 102BetrVG erst dann Veranlassung, wenn der Arbeitnehmer die fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats geltend macht; hat die Arbeitgeberin eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102BetrVG im Detail schlüssig dargelegt, muss der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast deutlich machen, welche der Angabe er aus welchem Grund (weiterhin) bestreiten will.
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