LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2009
11 Sa 453/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 2; BGB § 242; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2773/08

Änderungskündigung bei Verringerung des Fuhrparks; Streitgegenstand bei fehlender Erklärung des Vorbehalts; Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Fehlerhaftigkeit der Betriebsratsanhörung; unsubstantiiert Darlegungen zum Kündigungsverzicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 453/09

DRsp Nr. 2010/4987

Änderungskündigung bei Verringerung des Fuhrparks; Streitgegenstand bei fehlender Erklärung des Vorbehalts; Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Fehlerhaftigkeit der Betriebsratsanhörung; unsubstantiiert Darlegungen zum Kündigungsverzicht

1. Erklärt der Arbeitnehmer den Vorbehalt nach § 2 KSchG nicht, ist Streitgegenstand die Wirksamkeit der Beendigungskündigung; die bei Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigungskündigung gewordene Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn für das Änderungsangebot Gründe im Sinn des § 1 KSchG vorliegen und die Änderung dem Arbeitnehmer vor dem Hintergrund des sonst drohenden Arbeitsplatzverlustes zumutbar ist. 2. Die Tatsachengerichte haben zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 102 BetrVG erst dann Veranlassung, wenn der Arbeitnehmer die fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats geltend macht; hat die Arbeitgeberin eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG im Detail schlüssig dargelegt, muss der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast deutlich machen, welche der Angabe er aus welchem Grund (weiterhin) bestreiten will.