LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.09.2011
12 Sa 964/11
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1 S. 1; InsO § 80 Abs. 2; InsO § 292; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 313 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1302/11

Änderungskündigung bei Verbraucherinsolvenz des Arbeitnehmers; unbegründete Treuhänderklage gegen Arbeitgeberin bei Verringerung des pfändbaren Einkommens ohne Zustimmung des Treuhänders

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 964/11

DRsp Nr. 2011/18139

Änderungskündigung bei Verbraucherinsolvenz des Arbeitnehmers; unbegründete Treuhänderklage gegen Arbeitgeberin bei Verringerung des pfändbaren Einkommens ohne Zustimmung des Treuhänders

Der Arbeitnehmer, der sich in Verbraucherinsolvenz befindet, darf ohne Zustimmung des Treuhänders das in einer Änderungskündigung enthaltene Angebot seines Arbeitgebers zur Absenkung von Arbeitszeit und Arbeitsvergütung annehmen, auch wenn sich dadurch der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens verringert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Änderung der Vergütung als Folge der Neubestimmung des Synallagmas des Arbeitsverhältnisses darstellt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.07.2011 - 6 Ca 1302/11 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1 S. 1; InsO § 80 Abs. 2; InsO § 292; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 313 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Kläger von der Beklagten Zahlungen aus dem Arbeitseinkommen des Herrn D. zur Insolvenzmasse verlangen kann.