LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.06.2013
15 Sa 922/12
Normen:
KSchG § 4; KSchG § 7; BGB § 134; TVG § 4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4652/11

Änderungskündigung bei Ausschluss von BeendigungskündigungenWeiterbeschäftigung bei VorbehaltsannahmeBetriebsbedingte Änderungskündigungen und Zumutbarkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 15 Sa 922/12

DRsp Nr. 2014/8189

Änderungskündigung bei Ausschluss von Beendigungskündigungen Weiterbeschäftigung bei Vorbehaltsannahme Betriebsbedingte Änderungskündigungen und Zumutbarkeit

1. Nach dem Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz der Arbeitnehmer bei der Postbank (TV-Ratio vom 17.12.1997) sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen bis zum 31.12.2013 ausgeschlossen. 2. Betriebsbedingte Änderungskündigungen sind nicht ausgeschlossen, aber an den im TV-Ratio geregelten Zumutbarkeitsschranken zu messen. 3. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht nach Vorbehaltsannahme des Änderungsangebotes einer Änderungskündigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Änderungskündigungsrechtsstreits nicht (BAG 19.12.1991 - 2 AZR 280/91 -).

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten - das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2012 - 22 Ca 4652/11 - teilweise abgeändert.

Es wird darüber hinaus festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß dem Kündigungsschreiben der Beklagten vom 29. September 2011 rechtsunwirksam ist.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 30% und die Beklagte 70% zu tragen, von den Kosten der Berufung hat der Kläger 20%, die Beklagte 80% zu tragen.