LAG Köln - Urteil vom 25.04.1996
10 Sa 1251/95
Normen:
EGBGB Art. 30 Abs. 1, Abs. 2, KSchG §§ 1 ff.;
Fundstellen:
LAGE Art. 30 EGBGB Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2140/94

Änderungskündigung: Aufzugsmechaniker einer Botschaft - KSchG als zwingendes Recht i.S. von Art. 30 EGBGB

LAG Köln, Urteil vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 1251/95

DRsp Nr. 2001/6054

Änderungskündigung: Aufzugsmechaniker einer Botschaft - KSchG als zwingendes Recht i.S. von Art. 30 EGBGB

1. Die in Art 30 Abs. 2 EGBGB vorausgesetzte objektive Anknüpfung des Arbeitsverhältnisses an den gewöhnlichen Arbeitsort, nämlich das Zentrum der arbeitsrechtlichen Beziehungen ist der Ort im geographischen Sinn. Die "Exterritorialität" der Gebäude oder Liegenschaften einer Auslandsvertretung steht dem nicht entgegen. 2. Die Ausnahmeklausel des 2. Halbsatzes in Art 30 Abs. 2 EGBGB erfordert eine objektivierende Wertung der Gesamtumstände, unter denen das Arbeitsverhältnis beiderseits erfüllt und - z.B. auch sozialversicherungsrechtlich - abgewickelt wird. 3. Mangels ausdrücklicher Rechtswahl ist zu vermuten, dass Arbeitskräfte für untergeordnete interne Dienstleistung wie z.B. der Aufzugsmechaniker einer Botschaft, wenn sie als sog. Ortskräfte eingestellt worden sind, der Regelanknüpfung an das lokale Recht des Tätigkeitsortes unterliegen, sie fallen dann regelmäßig auch nicht unter die genannte "Ausnahmeklausel". 4. Das Kündigungsschutzgesetz ist zwingendes Recht im Sinne des Art 30 Abs. 1 EGBGB.

Normenkette:

EGBGB Art. 30 Abs. 1, Abs. 2, KSchG §§ 1 ff.;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 20.11.1997 - 2 AZR 631/96 = DRsp-ROM Nr. 1998/4355 -.

Vorinstanz: ArbG Bonn, vom 04.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2140/94
Fundstellen