BAG - Urteil vom 01.02.2007
2 AZR 44/06
Normen:
KSchG § 2 S. 2 ; BGB § 147 Abs. 2 § 148 ;
Fundstellen:
AP Nr. 132 zu § 2 KSchG 1969
ArbRB 2007, 228
AuA 2007, 629
AuR 2007, 274
AuR 2007, 92
BAG-Pressemitteilung Nr. 8/07
BB 2007, 1790
DB 2007, 1474
JR 2008, 43
NJW 2008, 109
NZA 2007, 925
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 5 (15) Sa 904/05 - 20.10.2005,
ArbG Solingen - 2 Ca 2603/04 lev - 13.5.2005,

Änderungskündigung; Annahmefrist

BAG, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 44/06

DRsp Nr. 2007/4212

Änderungskündigung; Annahmefrist

Orientierungssätze:1. Die vorbehaltlose Annahme eines in einer Änderungskündigung enthaltenen Änderungsangebots ist grundsätzlich nicht an die Höchstfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung entsprechend § 2 Satz 2 KSchG gebunden.2. Der Antragende kann aber eine Frist zur Annahme des Angebots bestimmen. In diesem Fall kann grundsätzlich die Annahme des Angebots nur innerhalb der bestimmten Frist erfolgen (§ 148 BGB).3. Eine Fristbestimmung iSv. § 148 BGB kann nicht nur durch die Festlegung eines konkreten Termins oder die Festsetzung eines Zeitraums erfolgen. Sie kann sich auch aus den Umständen ergeben. Ausreichend ist jede zeitliche Konkretisierung, durch die der Antragende zu erkennen gibt, er wolle von der gesetzlichen Regelung des § 147 BGB abweichen, beispielsweise in dem er eine "umgehende Antwort" verlangt.4. Im Hinblick auf § 2 Satz 2 KSchG darf allerdings die Mindestannahmefrist von drei Wochen nicht unterschritten werden.5. Eine zu kurz bemessene Annahmefrist führt nicht dazu, dass es an einer Fristsetzung für eine vorbehaltlose Annahme überhaupt fehlt und die Frist nach § 147 BGB zu bestimmen ist. An die Stelle der zu kurzen Frist tritt vielmehr die gesetzliche Drei-Wochen-Frist des § 2 Satz 2 KSchG.

Normenkette:

KSchG § 2 S. 2 ; BGB § 147 Abs. 2 § 148 ;

Tatbestand: