LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.03.2013
14 Sa 891/12
Normen:
KSchG § 2; KSchG § 1; BGB § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8717/11

Änderungskündigung; Änderungsangebot mit im bisherigen Vertrag nicht enthaltener doppelter Schriftformklausel

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.03.2013 - Aktenzeichen 14 Sa 891/12

DRsp Nr. 2013/13890

Änderungskündigung; Änderungsangebot mit im bisherigen Vertrag nicht enthaltener doppelter Schriftformklausel

Eine Änderungskündigung ist insgesamt nicht sozial gerechtfertigt i. S. d. §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG, wenn das Änderungsangebot eine im bisherigen Vertrag nicht enthaltene doppelte Schriftformklausel enthält, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Grund für die angebotene Änderung des Tätigkeitsbereichs steht (vgl. BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - NZA 2012, 628).

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 - 14 Ca 8717/11 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2; KSchG § 1; BGB § 139;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Die Beklagte betreibt ein Bankunternehmen in der Rechtsform der AG mit ca. 1200 Arbeitnehmern, von denen 633 über Prokura verfügen. Die am A geborene Klägerin ist seit mindestens dem 15. Januar 1998 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt bis zum Ausspruch der Änderungskündigung als Mitarbeiterin im Geschäftsbereich Financial Markets mit einer Bruttovergütung von 9.250 EUR zuzüglich eines Referenzbonus von 20.000 EUR. Der letzte schriftliche Arbeitsvertrag vor der Änderungskündigung stammte vom 7./23. Mai 2001.