Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Änderungskündigungen.
Die am 08.11.1972 geborene Klägerin ist seit August 1992 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Reinigungskraft, wozu sich der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.10.1992 (Blatt 6, 7 d.A.) verhält, ab Ende 1998 als Vorarbeiterin. In dieser Funktion hatte sie einen Stundenlohn von zuletzt 9,70 Euro brutto.
Mit Schreiben vom 25.02.2002 sprach die Beklagte eine "Änderungskündigung" aus, in der es unter anderem heißt:
"Wir kündigen daher das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 08.03.2002 und werden Sie ab 09.03.2002 als Reinigungskraft einsetzen. Bis zum 08.03.2002 werden Sie von Ihrem Posten als Vorarbeiterin beurlaubt und als Reinigungskraft eingesetzt."
Es folgte ein weiteres gleichlautendes Schreiben vom 28.02.2002. Gegen beide Kündigungen wendet sich die Klägerin, die den Vorbehalt erklärt hat, mit der am 19.03.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
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