LAG Köln - Beschluss vom 01.10.2010
1 Ta 134/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 19.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 311/09

Änderungserklärung in der Beschwerdeinstanz des Nachprüfungsverfahrens zur Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 01.10.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 134/10

DRsp Nr. 2010/18862

Änderungserklärung in der Beschwerdeinstanz des Nachprüfungsverfahrens zur Prozesskostenhilfe

Die Erklärung über eine Änderung der Verhältnisse i. S. v. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann im Hinblick auf § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.02.2010 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Dem Kläger wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.03.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.

Im Nachprüfungsverfahren hat der Rechtspfleger den Kläger mit Schreiben vom 12.01. und 03.02.2010 aufgefordert, anzugeben, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die Schreiben blieben unbeantwortet. Das Arbeitsgericht Bonn hat daraufhin mit Beschluss vom 19.02.2010 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Gegen den am 23.02.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 22.03.2010 sofortige Beschwerde erhoben und geltend gemacht, die vom Arbeitsgericht angeforderten Unterlagen bereits eingesandt zu haben.