Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.02.2010 aufgehoben.
Dem Kläger wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.03.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.
Im Nachprüfungsverfahren hat der Rechtspfleger den Kläger mit Schreiben vom 12.01. und 03.02.2010 aufgefordert, anzugeben, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die Schreiben blieben unbeantwortet. Das Arbeitsgericht Bonn hat daraufhin mit Beschluss vom 19.02.2010 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Gegen den am 23.02.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 22.03.2010 sofortige Beschwerde erhoben und geltend gemacht, die vom Arbeitsgericht angeforderten Unterlagen bereits eingesandt zu haben.
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