LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.08.2013
12 Sa 1013/12
Normen:
GKG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 115/11

Änderung einer StreitwertentscheidungNichterreichen des BeschwerdewertsRecht auf eine wiederkehrende Leistung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 1013/12

DRsp Nr. 2014/12006

Änderung einer Streitwertentscheidung Nichterreichen des Beschwerdewerts Recht auf eine wiederkehrende Leistung

Zu den Voraussetzungen für die Änderung der Streitwertentscheidung im arbeitsgerichtlichen Urteil. Dem nach § 9 ZPO ermittelten Wert für die Geltendmachung des Stammrechts sind bis zur Klageerhebung aufgelaufene Rückstände oder während der Rechtshängigkeit weiter fällig werdende Leistungen nur dann hinzuzurechnen, wenn sie neben dem allgemeinen Antrag im Wege einer weiteren Leistungsklage geltend gemacht werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. April 2012 - 3 Ca 115/11 - wird als unzulässig verworfen.

Die Anschlussberufung der Klägerin verliert mit der Verwerfung der Berufung der Beklagten ihre Wirkung.

Die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung hat die Klägerin zu 92%, die Beklagte zu 8% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung des Zusatzurlaubs, der OP-Zulage und der richtigen Eingruppierung nach den Regelungen des Manteltarifvertrags für das Unternehmen der Beklagten.