BAG - Urteil vom 04.05.1999
10 AZR 290/98
Normen:
BGB §§ 242, 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 55 zu § 242 BGB Betriebliche Übung
AP Nr. 55 zu § 242 BGB Betriebliche Übung
AuA 2000, 176
AuA 2000, 45
BAGE 91, 283
BB 1999, 1924
DB 1999, 1907
DStR 1999, 2082
JuS 2000, 307
NJW 2000, 308
NZA 1999, 1162
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 15.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 410/97
LAG Schleswig-Holstein, vom 24.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 498 a/97

Änderung einer betrieblichen Übung

BAG, Urteil vom 04.05.1999 - Aktenzeichen 10 AZR 290/98

DRsp Nr. 1999/9383

Änderung einer betrieblichen Übung

»1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß eine betriebliche Übung dadurch geändert werden kann, daß die Arbeitnehmer einer neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren nicht widersprechen (Bestätigung von BAG Urteil vom 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - AP Nr. 50 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). 2. Die Annahme einer geänderten betrieblichen Übung in bezug auf die Zahlung eines Weihnachtsgeldes nur noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit der Leistung erfordert jedoch, daß der Arbeitgeber klar und unmißverständlich erklärt, die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Zahlung solle beendet und durch eine Leistung ersetzt werden, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr bestehe.«

Normenkette:

BGB §§ 242, 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über ein Weihnachtsgeld für das Jahr 1996.

Der Kläger wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 7. März 1988 eingestellt. Diese zahlte, ohne tarifgebunden zu sein, an alle Arbeitnehmer des Betriebes ein Weihnachtsgeld nach Maßgabe des Tarifvertrages über betriebliche Sonderzahlungen für die Arbeitnehmer der Metallindustrie Schleswig-Holsteins (TV-Sonderzahlung). Die Zahlung erfolgte bis zum Jahre 1990 ohne weitere Hinweise.

In einer internen Mitteilung vom 23. Oktober 1991 wurde folgendes bekannte gegeben: