Die Parteien streiten über ein Weihnachtsgeld für das Jahr 1996.
Der Kläger wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 7. März 1988 eingestellt. Diese zahlte, ohne tarifgebunden zu sein, an alle Arbeitnehmer des Betriebes ein Weihnachtsgeld nach Maßgabe des Tarifvertrages über betriebliche Sonderzahlungen für die Arbeitnehmer der Metallindustrie Schleswig-Holsteins (TV-Sonderzahlung). Die Zahlung erfolgte bis zum Jahre 1990 ohne weitere Hinweise.
In einer internen Mitteilung vom 23. Oktober 1991 wurde folgendes bekannte gegeben:
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