1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein -Auswärtige Kammern Landau- vom 3.11.2011, Az.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Änderung der Zahlungsbestimmung zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdekammer folgt der Begründung des angefochtenen Beschlusses und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.
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