I.
In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 3 Ca 187/04 - wurde dem Kläger mit dem Beschluss vom 12.02.2004 - 3 Ca 187/04 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
In dem weiteren Erkenntnisverfahren - 9 Ca 1203/04 - wurde dem Kläger (erneut) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe bewilligt, dass keine Raten zu entrichten sind, - Beschluss vom 07.10.2004 - 9 Ca 1203/04 - (Bl. 75 d. Beiakte (BA) - 9 Ca 1203/04 -).
Mit dem Schreiben vom 03.09.2006 (Bl. 18 d. PKH-Beiheftes) übersandte der Kläger dem Arbeitsgericht die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 01.09.2006. Eine erneute PKH-Erklärung (- diesmal vom 06.11.2006 -) legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 08.11.2006 vor (= Bl. 29, 29 R d. PKH-Beiheftes).
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