LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.03.2009
6 Ta 57/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 26.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2684/08

Änderung der Ratenzahlung nur bei Änderung der Verhältnisse nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Absetzbarkeit von Werbungskosten bei Bezug von Arbeitslosengeld

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 57/09

DRsp Nr. 2009/14741

Änderung der Ratenzahlung nur bei Änderung der Verhältnisse nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Absetzbarkeit von Werbungskosten bei Bezug von Arbeitslosengeld

1.Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; wie bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift deutlich wird, ist Voraussetzung eines ändernden Beschlusses, dass die Änderung nach Entscheidung über die Prozesskostenhilfe eingetreten ist, so dass Tatsachen, die der Antragsteller schon vorher hätte vortragen können, eine Änderung nicht mehr begründen können. 2. Bezieht der Antragsteller Arbeitslosengeld, können als Werbungskosten geltend gemachte Ausgaben für eine Monatskarte des öffentlichen Nahverkehrs jedenfalls für die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs nicht berücksichtigt werden; die Notwendigkeit, den Arbeitsweg zurückzulegen, entsteht erst nach Obsiegen in dem anhängigen Kündigungsschutzverfahren und bei Wiederaufnahme der Arbeit bei der Arbeitgeberin, wobei dann jedoch ab diesem Zeitpunkt ohnehin der vom Antragsteller bei der Arbeitgeberin erzielte Nettolohn aus dem Arbeitsverhältnis als Berechnungsgrundlage für die Prozesskostenhilfe zugrunde zu legen ist.

Tenor: