Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 05.04.2006 getroffene Zahlungsbestimmung zu Recht dahingehend abgeändert, dass die Klägerin, beginnend mit dem 01.09.2007, monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen hat.
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