BAG - Urteil vom 26.08.1997
9 AZR 761/95
Normen:
BAT § 4 ; BGB §§ 125, 127, 133, 147, 150, 157 ; ZPO § 256 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 137 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten
BB 1998, 752
NZA 1998, 548
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Koblenz - Urteil vom 14. August 1994 - 2 Ca 1559/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11. Mai 1995 - 9 Sa 1178/94 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Änderung der Arbeitszeit einer Musikschullehrerin

BAG, Urteil vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 761/95

DRsp Nr. 1998/4361

Änderung der Arbeitszeit einer Musikschullehrerin

»1. Erklärt eine teilzeitbeschäftigte Musikschullehrerin auf Veranlassung des Schulträgers sich auf einem für die Stundenplanung bereitgestellten Vordruck bereit, künftig eine bestimmte Anzahl von Unterrichtsstunden zusätzlich zu übernehmen, so kann darin das Angebot auf Änderung der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit liegen. 2. Erklärt sich der Schulträger mit dem von ihm veranlaßten Angebot "bis auf weiteres" einverstanden, so muß die Arbeitnehmerin das nicht als Ablehnung verbunden mit einem Neuantrag verstehen.«

Normenkette:

BAT § 4 ; BGB §§ 125, 127, 133, 147, 150, 157 ; ZPO § 256 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, als Lehrerin an der Musikschule der beklagten Gemeinde mit 11,5 Unterrichtsstunden pro Woche beschäftigt und vergütet zu werden.