LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.02.2009
11 Sa 661/08
Normen:
GewO § 106 S. 1; TVAL II § 9 Ziff. 1; BGB § 315; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1923
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 452/08

Änderung der Arbeitszeit durch Weisung der Arbeitgeberin; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zu abweichender Vereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 661/08

DRsp Nr. 2009/11334

Änderung der Arbeitszeit durch Weisung der Arbeitgeberin; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zu abweichender Vereinbarung

1. Ist die Dauer der täglichen Arbeitszeit weder tariflich noch vertraglich geregelt, obliegt es der Arbeitgeberin, die Dauer der täglichen Arbeitszeit durch Ausübung ihres Direktionsrechts festzulegen. 2. Anderweitige Absprachen hat der Arbeitnehmer in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht substantiiert darzulegen; die bloße Behauptung, dass die Verteilung der Arbeitzeit auf vier Wochentage seitens der Arbeitgeberin nicht nur geduldet sondern vereinbart worden ist, reicht dazu nicht aus. 3. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer mehrere Jahre nur an vier Tagen in der Woche arbeitet, führt nicht dazu, dass diese Arbeitszeit Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird; eine Konkretisierung der Lage der Arbeitszeit auf einen unveränderbaren Vertragsinhalt tritt noch nicht dadurch ein, dass der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin stets zur selben Zeit gearbeitet hat, da zum reinen Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten müssen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer künftig nur noch zu dieser Zeit zur Arbeit verpflichtet sein soll.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.08.2008, Az: 2 Ca 452/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.