LAG Köln - Urteil vom 09.10.2013
5 Sa 257/13
Normen:
KSchG § 2 Satz 1; BGB § 315 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1439/12

Änderung der ArbeitsbedingungenAbgrenzung Direktionsrecht und Änderungskündigungunbegründete Änderungsschutzklage

LAG Köln, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 257/13

DRsp Nr. 2014/986

Änderung der ArbeitsbedingungenAbgrenzung Direktionsrecht und Änderungskündigungunbegründete Änderungsschutzklage

Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die sich schon durch die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO durchsetzen lassen, halten sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und sind keine "Änderung der Arbeitsbedingungen" iSv. § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG. Soll der bestehende Vertragsinhalt nicht geändert werden, liegt in Wirklichkeit kein Änderungsangebot vor, die vermeintlich erst herbeizuführenden Vertragsbedingungen gelten bereits. Eine Änderungskündigung ist "überflüssig". Eine Änderungsschutzklage ist dann unbegründet. Es kann in diesem Fall schlechterdings nicht festgestellt werden, der Änderung der Vertragsbedingungen fehle es an einem Grund oder sie sei aus anderen Gründen rechtsunwirksam

Tenor

I

Auf die Berufung der Beklagen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31. Januar 2013- 3 Ca 1439/12 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Wirksamkeit der Änderungskündigung vom 30. Mai 2012 richtet.

II

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die zweitinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklage zu 2/3.

IV