Auf die Berufung der Beklagen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31. Januar 2013-
Die Klage wird insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Wirksamkeit der Änderungskündigung vom 30. Mai 2012 richtet.
IIIm Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
IIIDie erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die zweitinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklage zu 2/3.
IV
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