LAG Hamm - Beschluss vom 02.05.2016
14 Ta 672/15
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 230/15

Adressat der Zustellung der Mahnung wegen Zahlungsrückstands mit einer EinmalzahlungFunktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für den Ausspruch der Mahnung

LAG Hamm, Beschluss vom 02.05.2016 - Aktenzeichen 14 Ta 672/15

DRsp Nr. 2016/11654

Adressat der Zustellung der Mahnung wegen Zahlungsrückstands mit einer Einmalzahlung Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für den Ausspruch der Mahnung

1. Die vor einer Aufhebung wegen Zahlungsrückstands mit einer Einmalzahlung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO124 Nr. 4 ZPO a. F.) erforderliche Mahnung der Partei mit Fristsetzung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe ist deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat.2. Die Mahnung hat durch den Rechtspfleger und nicht durch Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes oder Regierungsbeschäftigte zu erfolgen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 21. Oktober 2015 (3 Ca 230/15) aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstandes an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe