LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2004
17 Sa 1952/03
Normen:
BetrVG § 26 Abs. 2 ; BetrVG § 47 ; BetrVG § 50 ; BetrVG § 77 ; BetrVG § 88 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 380
NZA 2004, 1116
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4013/03

Adressat der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 17 Sa 1952/03

DRsp Nr. 2004/10938

Adressat der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

»1. Das rechtliche Schicksal einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist nicht von der Wahrung einer "Unternehmensidentität" abhängig. Die Reduzierung der Betriebsstruktur eines Unternehmens auf lediglich noch einen Betrieb berührt deshalb die (Fort-)Geltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nicht. 2. Adressat der Kündigung einer Betriebsvereinbarung ist grundsätzlich allein der Vertragspartner, d.h. bei der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung - soweit noch gebildet - ungeachtet zwischenzeitlicher Umstruktuierungen des Unternehmens der Gesamtbetriebsrat und nicht ein Betriebsrat.«

Normenkette:

BetrVG § 26 Abs. 2 ; BetrVG § 47 ; BetrVG § 50 ; BetrVG § 77 ; BetrVG § 88 ;

Tatbestand: