OVG Saarland - Beschluss vom 28.10.2010
3 B 180/10
Normen:
SGB IX § 71; SGB IX § 73; SGB IX § 77 Abs. 1; SGB IX § 77 Abs. 4; SchwbG § 7;
Vorinstanzen:
VG Saarlousi, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 279/10

Adressat der Beschäftigungspflicht Schwerbehinderter und damit möglicher Pflichtiger einer Ausgleichsabgabe; Pflicht eines Arbeitgebers zur Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte nach § 77 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bei Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

OVG Saarland, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 3 B 180/10

DRsp Nr. 2010/21859

Adressat der Beschäftigungspflicht Schwerbehinderter und damit möglicher Pflichtiger einer Ausgleichsabgabe; Pflicht eines Arbeitgebers zur Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte nach § 77 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bei Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Adressat der Beschäftigungspflicht Schwerbehinderter nach § 71 SGB IX und hieran anknüpfend möglicher Pflichtiger einer Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs. 1 SGB IX ist derjenige (inländische) Arbeitgeber, der arbeitsvertragliche oder sonstige Beschäftigungsverhältnisse im Geltungsbereich des SGB IX begründet. Dies gilt auch bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse mit solchen (ausländischen) Arbeitnehmern, die entweder im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses oder werkvertraglicher Verpflichtungen des Arbeitgebers zu ausländischen Werkvertragspartnern (ausschließlich) im Ausland tätig werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Mai 2010 - 11 L 279/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB IX § 71; SGB IX § 73; SGB IX § 77 Abs. 1; SGB IX § 77 Abs. 4; SchwbG § 7;

Gründe