LAG Köln - Beschluss vom 03.01.2013
1 Ta 323/12
Normen:
ZPO §115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5955/12

Abzugsfähigkeit von Rundfunk- und Fernsehgebühren bei der Ermittlung des anzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 03.01.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 323/12

DRsp Nr. 2013/3149

Abzugsfähigkeit von Rundfunk- und Fernsehgebühren bei der Ermittlung des anzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Rundfunk und Fernsehgebühren sind ebenso wie Telefonkosten vom allgemeinen Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO erfasst und können nicht gesondert abgezogen werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2012 (15 Ca 5955/12) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO §115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die ratenfreie Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt, ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 569 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG, 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin gemäß § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. §11 a Abs. 3 ArbGG eine Ratenzahlung von monatlich 30,00 EUR angeordnet. Das Vorbringen in der sofortigen Beschwerde rechtfertigt keine andere Entscheidung zugunsten der Klägerin.