LAG Bremen - Urteil vom 17.09.2001
4 Sa 43/01
Normen:
BGB §§ 133 157 615 626 Abs. 1 ; KSchG §§ 1 14 ;
Fundstellen:
ARST 2002, 91
AiB 2002, 1
AuR 2002, 34
AuR 2002, 36
DB 2001, 2729
DB 2002, 104
FA 2002, 219
NZA-RR 2002, 186
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 18.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5189/00

Abwicklungsvertrag; Kündigung: Zugangsvereitelung; Annahmeverzug: Anrechnung anderweitigen Verdienstes; Pfändung von Arbeitseinkommen

LAG Bremen, Urteil vom 17.09.2001 - Aktenzeichen 4 Sa 43/01

DRsp Nr. 2002/16884

Abwicklungsvertrag; Kündigung: Zugangsvereitelung; Annahmeverzug: Anrechnung anderweitigen Verdienstes; Pfändung von Arbeitseinkommen

»1. Ein Vertrag, mit dem die Parteien die Folgen, die sich aus einer zuvor vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ergeben, einvernehmlich regeln - einschließlich der Arbeitsbedingungen bis zum Ende der Kündigungsfrist -, ist als sog. "Abwicklungsvertrag" auch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses außerordentlich oder ordentlich kündbar, § 620 BGB ist nicht anwendbar.2. Eine arglistige Vereitelung des Zugangs eines Kündigungsschreibens - mit der Folge, dass der Zustellungsversuch als Zugang zu werten wäre - liegt nicht vor, wenn sich am Briefkasten und am Klingelschild des mit einer Kündigung rechnenden Arbeitnehmers zwar keine Namensschilder befinden, der regelmäßige Zusteller jedoch die Post dem Empfänger ständig zustellt und lediglich ein am Tage der Zustellung des Kündigungsschreibens per Einschreiben eingesetzter Aushilfezusteller den Brief mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" an den Arbeitgeber zurückgehen lässt.