LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2009
25 Sa 29/09
Normen:
BGB § 203 S. 1; BGB § 203 S. 2; BGB § 204 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 259 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 387; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 709 Abs. 1; BGB § 730 Abs. 2 S. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; HGB § 60; HGB § 61 Abs. 2; ZPO § 66 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
ArbG Senftenberg - 4 Ca 381/07 - 12.09.2008,

Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses in Anwaltssozietät

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 25 Sa 29/09

DRsp Nr. 2010/7127

Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses in Anwaltssozietät

1. Ein Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ist dahin auszulegen, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt werden. 2. Vereinbaren die Parteien in einem Formulararbeitsvertrag eine "Bruttomonatsvergütung" als Vertragsstrafe und setzt sich die monatliche Vergütung aus einem Festgehalt und einer variablen Umsatzbeteiligung zusammen, verstößt die Vertragsstrafenregelung wegen mangelnder Bestimmtheit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 3. Eine individuell ausgehandelte Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten im Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ist nach § 242 BGB jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der gestörten Vertragsparität unwirksam, wenn die Dauer der Bindung eine als angemessen anzusehende Bindungsdauer um ein Vielfaches übersteigt und der Ablauf der Bindungsfrist von Entscheidungen Dritter abhängt.