LAG Hamm - Beschluss vom 01.02.2021
14 Ta 9/21
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 927/19

Abweisung von Prozesskostenhilfe bei fehlenden oder unvollständigen UnterlagenKeine Gewährung von Prozesskostenhilfe nach VerfahrensabschlussVerspätete Vorlage von Belegen nach gerichtlicher FristsetzungKeine nachträgliche Abänderung abgelehnter Prozesskostenhilfe aufgrund nachgereichter UnterlagenKeine Streitwerterhöhung durch Nebenforderungen (Zinsanspruch)

LAG Hamm, Beschluss vom 01.02.2021 - Aktenzeichen 14 Ta 9/21

DRsp Nr. 2021/2751

Abweisung von Prozesskostenhilfe bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Verfahrensabschluss Verspätete Vorlage von Belegen nach gerichtlicher Fristsetzung Keine nachträgliche Abänderung abgelehnter Prozesskostenhilfe aufgrund nachgereichter Unterlagen Keine Streitwerterhöhung durch Nebenforderungen (Zinsanspruch)

1. Eine vollständige Abweisung der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, wenn die erforderlichen Angaben und Unterlagen bis zur Beendigung einer Instanz bzw. einer Verfahrensbeendigung ganz fehlen oder so unvollständig sind, dass eine Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens nicht möglich ist.2. Das Gleiche gilt, wenn nach Eingang des Prozesskostenhilfeantrages durch den Erlass einer Entscheidung, Abschluss eines Vergleichs oder aus sonstigem Grund eine teilweise Erledigung des Rechtsstreits eintritt, bevor eine Entscheidungsreife für den erledigten Teil vorliegt. Aufgrund der Fristsetzung nach § 118 Ab. 2 Satz 4 ZPO kann "insoweit" die Prozesskostenhilfe abgelehnt werden, ohne dass weitere, nach Fristablauf nachgereichte Angaben und Belege zu berücksichtigen sind.3. Ein Zinsanspruch ist kostenneutral und erhöht den Streitwert nicht. Er rechtfertigt nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe bezogen auf diese Nebenforderung.

Tenor