LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.12.2010
8 Sa 252/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2949/09

Abweisung der Stufenklage durch Endurteil; unbegründete Stufenklage zur Prämienzahlung für betrieblichen Verbesserungsvorschlag bei fehlender Rechtsgrundlage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 252/10

DRsp Nr. 2011/5626

Abweisung der Stufenklage durch Endurteil; unbegründete Stufenklage zur Prämienzahlung für betrieblichen Verbesserungsvorschlag bei fehlender Rechtsgrundlage

1. Bei einer Stufenklage ist grundsätzlich zunächst über den Auskunftsanspruch durch Teilurteil und erst danach über den Leistungsantrag durch Schlussurteil zu befinden. 2. Ein die Stufenklage insgesamt abweisendes Endurteil kommt jedoch dann in Betracht, wenn sich bereits bei Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt bzw. dann, wenn sich der auf Zahlung gerichtete Hauptantrag als unbegründet erweist. Dann ist der Rechnungslegungsanspruch als Nebenanspruch gleichfalls als unbegründet abzuweisen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.3.2010, Az.: 4 Ca 2949/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 254;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag zu zahlen.