Die Berufungen der Kläger gegen das am 15. Mai 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-
Die Kläger haben die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Kläger machen als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Angehörigen (A, im Folgenden: der Patient) Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einer vorgeblich fehlerhaften ärztlichen Behandlung bezüglich einer Herzoperation geltend.
1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5.
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