Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. November 2021, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung eines vom Kläger beanspruchten Schmerzensgeldes sowie um Schadensersatzansprüche.
Der im März 1966 geborene, verheiratete Kläger war vom 1. Mai 2018 bis zum 30. November 2020 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine ordentliche Kündigung des Klägers vom 16. September 2020. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in C-Stadt ca. 260 Arbeitnehmer.
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