LAG Köln - Urteil vom 13.10.2016
8 Sa 241/16
Normen:
Konzern-Tarifvertrag Cockpit-Personal;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 6333/15

Abweisung der Klage einer Gewerkschaft gegen ein Luftfahrtunternehmen wegen des Einsatzes von unter dem geltenden Tarifvertrag fallendem Personal auf einem Flugzeug einer bestimmten Fluggesellschaft, da diese von dem geltenden Tarifvertrag nicht erfasst wird

LAG Köln, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 241/16

DRsp Nr. 2017/2197

Abweisung der Klage einer Gewerkschaft gegen ein Luftfahrtunternehmen wegen des Einsatzes von unter dem geltenden Tarifvertrag fallendem Personal auf einem Flugzeug einer bestimmten Fluggesellschaft, da diese von dem geltenden Tarifvertrag nicht erfasst wird

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.12.2015 - 7 Ca 6333/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Konzern-Tarifvertrag Cockpit-Personal;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Bereederung eines Flugzeugs.

Der klagende Verein vertritt als Gewerkschaft die Interessen von rund 9.000 Cockpitmitarbeitern aus allen d Fluggesellschaften. Die Beklagte ist ein in D ansässiges Luftfahrtunternehmen. Sie ist Bestandteil und Kopf der sog. "L G " als einem weltweit tätigen Luftverkehrskonzern mit insgesamt über 400 Tochterunternehmen und Beteiligungsgesellschaften. Im Passagierbereich gehören dazu u.a. die Tochtergesellschaften G G und E G .

1. 2.