LAG Köln - Urteil vom 24.02.2016
11 Sa 1038/14
Normen:
AGG § 15 II 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 9825/13

Abweisung der Klage auf Zahlung einer Entschädigung mangels Darlegung einer Diskriminierung wegen des Alters, des Geschlechts und der ethnischen Herkunft

LAG Köln, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1038/14

DRsp Nr. 2016/15745

Abweisung der Klage auf Zahlung einer Entschädigung mangels Darlegung einer Diskriminierung wegen des Alters, des Geschlechts und der ethnischen Herkunft

Von einer Diskriminierung wegen des Alters, des Geschlechts und der ethnischen Herkunft kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Unternehmen bei der Besetzung der Stelle eines Java-Entwicklers (M-W) in Vollzeit eine Bewerberin nicht berücksichtigt, die nicht über die verlangten fundierten Kenntnisse in den Technologien Java verfügt, sondern dort auf diesem Gebiet lediglich zwei jeweils 80 Stunden umfassende Schulungen absolviert und noch nicht praktisch gearbeitet hat. Von einer Diskriminierung wegen des Geschlechts kann nicht ausgegangen werden, wenn die Stelle aus betrieblichen Erfordernissen in Vollzeit ausgeschrieben wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2014 - 19 Ca 9825/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 II 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen Diskriminierung.