Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.11.2021, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Corona-Beihilfe.
Die Klägerin ist seit dem 1. August 2020 als Kraftomnibus-Fahrerin bei der Beklagten beschäftigt. Zuvor war die Klägerin als Omnibusfahrerin bei der Firma E. GmbH beschäftigt. Die Klägerin wird von der Beklagten entsprechend der Lohngruppe 3 des Vergütungstarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des privaten Omnibusgewerbes Rheinland-Pfalz vergütet. Unter dem 30. Juni 2020 haben die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Wegen des vollständigen Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die von der Beklagten zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Bl. 29 ff. dA). Der Arbeitsvertrag enthält in § 6 Abs. 1 unter der Überschrift "Tarifverträge" die nachfolgende Regelung:
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