LAG Hamm - Urteil vom 04.10.2012
15 Sa 860/12
Normen:
§ 6 Freiwilliger Interessenausgleich WAZ Medien Service; §§ 1,4 6 Rahmensozialplan WAZ Medien Service;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 22.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2980/11

Abweisung der Klage auf Zahlung einer Abfindung nach dem Rahmensozialplan WAZ Medien Service, da Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch nicht gegebenSozialplanabfindung bei Neugliederung von Unternehmensbereichen im TageszeitungsgeschäftUnbegründete Zahlungsklage eines Anzeigenverkäufers im Außendienst bei Neugliederung der Bereiche Marketing und Logistik

LAG Hamm, Urteil vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 860/12

DRsp Nr. 2013/3599

Abweisung der Klage auf Zahlung einer Abfindung nach dem Rahmensozialplan WAZ Medien Service, da Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch nicht gegebenSozialplanabfindung bei Neugliederung von Unternehmensbereichen im TageszeitungsgeschäftUnbegründete Zahlungsklage eines Anzeigenverkäufers im Außendienst bei Neugliederung der Bereiche Marketing und Logistik

1. Ist die Arbeitgeberin aufgrund eines "Freiwilligen Interessenausgleichs" verpflichtet, das Arbeitsverhältnis mit der Zusage zu kündigen, eine Abfindung gemäß eines Rahmensozialplans für die Restrukturierung ihres ehemaligen Vertriebsbereichs zu zahlen, soweit einzelne Mitarbeiter dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf eine regionale Verkaufsgesellschaft widersprechen, kommt ein Abfindungsanspruch nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auch tatsächlich widerspricht.