OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.04.2013
14 U 123/12
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BauONW § 83 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 495/10

Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen unterbliebener Bewilligung einer Baulast, da der Beklagte nicht mehr Eigentümer des Grundstücks ist und ihm eine Pflichtverletzung nicht zur Last fällt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2013 - Aktenzeichen 14 U 123/12

DRsp Nr. 2022/9196

Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen unterbliebener Bewilligung einer Baulast, da der Beklagte nicht mehr Eigentümer des Grundstücks ist und ihm eine Pflichtverletzung nicht zur Last fällt

Tenor

I

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II

Die Klägerin und die Streithelferin erhalten Gelegenheit, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Innerhalb dieser Frist kann sich die Klägerin auch zur etwaigen Rücknahme des Rechtsmittels erklären.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BauONW § 83 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Sachaufklärung oder Streitbeilegung verspricht und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, soll über das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden.