OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.10.2022
17 U 125/21
Normen:
§ 488 BGB; § 530 BGB; § 313 BGB; § 812 BGB; § 823 Abs 2 BGB;
Fundstellen:
ZEV 2023, 385
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 170/20

Abweisung der Klage auf Erstattung von (Luxus-)Aufwendungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 17 U 125/21

DRsp Nr. 2022/17611

Abweisung der Klage auf Erstattung von (Luxus-)Aufwendungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Zur Frage des Bestehens von Ausgleichsansprüchen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - hier: Luxusausgaben bei gehobenem Lebensstil

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-08 O 170/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 488 BGB; § 530 BGB; § 313 BGB; § 812 BGB; § 823 Abs 2 BGB;

Gründe

I.

Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Abweisung seiner Widerklage, mit der er die Klägerin auf Rückgabe von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen hat, sowie gegen die Verpflichtung zur Kostentragung im Rahmen der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Klage.