Die Berufung des Klägers gegen das am 27. März 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der am 8.6.1955 geborene Kläger hat von den Beklagten wegen vermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 50.000,00 € für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes, den Ersatz materieller Schäden in Höhe von 5.415,94 € (Reise - und Übernachtungskosten sowie Verdienstausfall) und die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht begehrt. Darüber hinaus hat er erstinstanzlich weiteren Verdienstausfallschaden in Höhe von 4.512,93 € geltend gemacht, der in der Berufungsinstanz nicht mehr begehrt wird.
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