KG - Urteil vom 17.10.2022
20 U 158/21
Normen:
ProdHaftG § 4 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 326/21

Abweisung der Arzthaftungsklage mangels ärztlicher Behandlungsfehler bei der Eingliederung einer Hüftprothese

KG, Urteil vom 17.10.2022 - Aktenzeichen 20 U 158/21

DRsp Nr. 2023/10605

Abweisung der Arzthaftungsklage mangels ärztlicher Behandlungsfehler bei der Eingliederung einer Hüftprothese

Ein Arzt wird durch die Zusammensetzung von Komponenten verschiedener Hersteller zu einem Implantat noch nicht zu dessen Hersteller im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 17 O 326/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das vorstehende Urteil des Landgerichts Berlin und das Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ProdHaftG § 4 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Krankenhausträger Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Hüft-TEP-Operation rechts am 03.01.2017, gestützt auf die Behauptung fehlerhafter Behandlung unter Verletzung von Vorschriften des ProdHaftG und des MPG. Zusätzlich hat sie die Aufklärungsrüge erhoben. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.