BAG - Urteil vom 08.03.2022
3 AZR 362/21
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 1a Nr. 7
ArbRB 2022, 266
AuR 2022, 331
BAGE 177, 257
BB 2022, 1203
DB 2022, 1591
DZWIR 2022, 503
EzA-SD 2022, 11
NZA 2022, 727
NZA-RR 2022, 389
ZIP 2022, 1229
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1098/20
ArbG Osnabrück, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 87/20

Abweichung von § 1a BetrAVG durch Tarifregelungen nach Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

BAG, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 3 AZR 362/21

DRsp Nr. 2022/6790

Abweichung von § 1a BetrAVG durch Tarifregelungen nach Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

§ 19 Abs. 1 BetrAVG ermöglicht ein Abweichen von § 1a BetrAVG jedenfalls durch Tarifverträge, die nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen worden sind. Die Regelung erfasst auch Haustarifverträge, die auf ältere Tarifverträge Bezug nehmen oder ältere Tarifverträge bestätigen. Der abweichende Tarifvertrag muss dafür eine von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung enthalten. Orientierungssatz: Die Tarifvertragsparteien können aufgrund § 19 Abs. 1 BetrAVG die Vorgaben des § 1a BetrAVG zur Entgeltumwandlung abbedingen und dabei den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG sogar ganz ausschließen. § 19 Abs. 1 BetrAVG ermöglicht damit auch ein Abweichen von der Zuschusspflicht des Arbeitgebers nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. Dafür muss der Tarifvertrag ua. eine von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung aufweisen (Rn. 28 ff.).

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 31. Mai 2021 - 15 Sa 1098/20 B - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand: