LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.04.2013
8 Sa 1270/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2547/12

Abweichung vom Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Willen der beteiligten Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 1270/12

DRsp Nr. 2013/17132

Abweichung vom Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Willen der beteiligten Arbeitgeber

Eine Arbeitnehmerüberlassung setzt einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag voraus. Weicht die tatsächliche Handhabung vom Vertragsinhalt ab, kommt es auf die tatsächliche Durchführung an. Das setzt aber voraus, dass die tatsächliche Durchführung von dem Willen der am Abschluss des Vertrags beteiligten Arbeitgeber umfasst war.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. vom 24. August 2012 - 9 Ca 2547/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und die Weiterbeschäftigung des Klägers.