LAG München - Urteil vom 29.01.2009
3 Sa 691/08
Normen:
BGB § 781; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 821;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 3284/07

Abstraktes Schuldanerkenntnis eines Versicherungsvertreters nach Feststellung eines Negativsaldos auf Provisionsabrechnungskonto

LAG München, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 691/08

DRsp Nr. 2009/17033

Abstraktes Schuldanerkenntnis eines Versicherungsvertreters nach Feststellung eines Negativsaldos auf Provisionsabrechnungskonto

1. Wer als Versicherungsvertreter, dessen Provisionsansprüche in einem Provisionsabrechnungskonto fortlaufend abgerechnet und saldiert werden, nach Feststellung eines Negativsaldos auf diesem Konto ein Schuldanerkenntnis abgibt, in dem jede Bezugnahme zum festgestellten Saldo fehlt, bestätigt nicht lediglich eine bestehende Schuld, sondern setzt regelmäßig einen neuen, selbstständigen Schuldgrund. Ein solches Anerkenntnis ist daher grundsätzlich als konstitutives oder abstraktes Schuldanerkenntnis anzusehen. 2. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis kann bei Fehlen eines Rechtsgrundes für seine Abgabe im Wege der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB herausverlangt werden. Der Zahlungspflicht aus einem solchen Schuldanerkenntnis kann die Bereicherungseinrede gem. § 821 BGB entgegengehalten werden.

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 19.06.2008 - 23 Ca 3284/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 781; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 821;

Tatbestand: