LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.01.2007
18/16 Sa 210/06
Normen:
BGB § 371 § 781 § 812 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach - 3/1 Ca 222/00 - 24.11.2005,

Abstraktes Schuldanerkenntnis durch Darlehensschuldschein - kein Bereicherungsausgleich bei abstraktem Schuldanerkenntnis zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten - unsubstantiierter Unterschlagungsvorwurf gegenüber Buchhalterin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.01.2007 - Aktenzeichen 18/16 Sa 210/06

DRsp Nr. 2007/9609

Abstraktes Schuldanerkenntnis durch Darlehensschuldschein - kein Bereicherungsausgleich bei abstraktem Schuldanerkenntnis zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten - unsubstantiierter Unterschlagungsvorwurf gegenüber Buchhalterin

1. Ein Darlehensschuldschein im Sinne des § 371 BGB ist eine vom Schuldner zum Zwecke der Beweissicherung ausgestellte Urkunde, die die Schuld bestätigt oder auch erst begründet; von einem solchen Schuldschein kann schon dann gesprochen werden, wenn die Urkunde unmissverständlich erkennen lässt, dass sich der Aussteller zum Empfang eines Darlehens bekennt. 2. Die in dem Schuldschein enthaltene Bestätigung, ein Darlehen empfangen zu haben, stellt ein vom Schuldgrund losgelöstes (abstraktes) Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB dar, wenn tatsächlich kein Darlehen gewährt worden ist und auch nicht gewährt werden sollte; das abstrakte Schuldanerkenntnis begründet eine neue Verbindlichkeit ohne Rücksicht auf die Existenz des Kausalverhältnisses.