VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.2010
4 S 156/09
Normen:
ArbPlSchG § 14a Abs. 4 S. 1; ArbPlSchG § 14b Abs. 2 S. 1; VwGO § 101 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1; SGB IV § 8;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1190/08

Abstellen auf die Situation am Tag des Beginns des Wehrdienstes und die zwölf Monate davor i.R.e. freiwilligen Beitragsleistung zu einer Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung; Anspruch auf Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen für die Dauer des Zivildiensts

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 4 S 156/09

DRsp Nr. 2010/10539

Abstellen auf die Situation am Tag des Beginns des Wehrdienstes und die zwölf Monate davor i.R.e. freiwilligen Beitragsleistung zu einer Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung; Anspruch auf Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen für die Dauer des Zivildiensts

Für die Beantwortung der Frage, ob eine freiwilligen Beitragsleistung zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne der §§ 14a Abs. 4 Satz 1, 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG vorliegt, ist auf die Situation am Tag des Beginns des Wehrdienstes und die zwölf Monate davor abzustellen. Eine spätere Vertragsänderung ist insoweit unbeachtlich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Dezember 2008 - 5 K 1190/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbPlSchG § 14a Abs. 4 S. 1; ArbPlSchG § 14b Abs. 2 S. 1; VwGO § 101 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1; SGB IV § 8;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen für die Dauer seines Zivildienstes.