Gem.Sen.OGB - Beschluss vom 27.04.1993
GmS-OGB 1/92
Normen:
VwGO § 138 Nr. 6;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 154
NJW 1993, 2603
NZA 1993, 1147
SozR 3-1750 § 551 Nr. 4
ZIP 1993, 1341

Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

Gem.Sen.OGB, Beschluss vom 27.04.1993 - Aktenzeichen GmS-OGB 1/92

DRsp Nr. 1993/2417

Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

»Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil ist im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.«

Normenkette:

VwGO § 138 Nr. 6;

I. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens streiten darüber, ob die im Oktober 1986 erteilte Zweite Teilbetriebsgenehmigung für das Kernkraftwerk B. rechtmäßig ist. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage nach mündlicher Verhandlung am 13. und 14. Juni 1989 mit am 28. Juni 1989 verkündetem Urteil als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist vollständig abgefaßt und von allen Richtern unterschrieben am 11. Januar 1990 der Geschäftsstelle übergeben worden.