LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.04.2009 4 Ta 55/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 2 Ca 1517 c/08 vom 02.03.2009,
Absetzbarkeit von privaten Versicherungsbeiträgen bei der Prozesskostenhilfe
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 55/09
DRsp Nr. 2009/14738
Absetzbarkeit von privaten Versicherungsbeiträgen bei der Prozesskostenhilfe
1. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1ZPO sind vom Einkommen die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge abzuziehen; gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sind abzusetzen unter anderem die Beiträge zu privaten Versicherungen, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. 2. Bei der Ermittlung der Angemessenheit sind die objektiven Verhältnisse und subjektiv die konkrete Lebenssituation des Antragstellers zu berücksichtigen: Bei den objektiven Verhältnissen ist unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Bedarfs auf die üblichen notwendigen Vorkehrungen gegen Risiken des täglichen Lebens, bezogen auf eine durchschnittliche Familie oder einen vergleichbaren durchschnittlichen Antragsteller, abzustellen; subjektiv ist die konkrete Lebenssituation des Antragstellers zu beachten.3. Im Regelfall sind Ausgaben für übliche Kranken-, Unfall-, Sach- und Haftpflichtversicherungen absetzbar; Beträge von 7,50 EUR (Privathaftpflicht) und 12,97 EUR (Unfallversicherung) sind im Einzelfall keine unverhältnismäßigen Vorsorgeaufwendungen.
Tenor:
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