BAG - Urteil vom 21.09.2006
2 AZR 607/05
Normen:
KSchG § 2 § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 130 zu § 2 KSchG 1969
DB 2007, 1032
NJW 2007, 1551
NZA 2007, 431
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 37/04
ArbG Reutlingen, vom 10.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 103/02

Absehen von Änderungskündigung vor Beendigungskündigung nur in Extremfällen - indizielles Verhalten des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 607/05

DRsp Nr. 2007/6025

Absehen von Änderungskündigung vor Beendigungskündigung nur in Extremfällen - indizielles Verhalten des Arbeitnehmers

Orientierungssätze:1. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, vor dem Ausspruch einer ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz - auch zu geänderten Arbeitsbedingungen - anzubieten und dementsprechend statt einer Beendigungs- eine Änderungskündigung auszusprechen.2. Grundsätzlich soll der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er eine Weiterbeschäftigung auch zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen für zumutbar hält oder nicht.3. Eine Änderungskündigung kann nur in "Extremfällen" unterbleiben, dh. wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebots durch den Arbeitnehmer rechnen konnte und ein derartiges Angebot vielmehr beleidigenden Charakter haben würde. Eine solche Situation kann uU gegeben sein, wenn der betroffene Arbeitnehmer so weit in der Personalhierarchie zurückgestuft würde, dass viele seiner bisher Untergebenen ihm nunmehr Weisungen erteilen könnten.