BayPVG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. November 1986) Art. 72 Abs. 1; BayPVG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. November 1986) Art. 77 Abs. 1; BayPVG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. November 1986) Art. 78 Abs. 1 Buchst. a; BGB § 242; KSchG § 1;
Fundstellen:
AP LPVG Bayern Art. 77 Nr. 2
DB 2010, 1353
LPVG Bayern Art. 77 Nr. 2
NZA 2010, 1199
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 83/07
ArbG Nürnberg, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2257/06
Absehen vom Mitwirkungsverfahren bei Wartezeitkündigung; Anforderungen an die ordnungsgemäße Information der Personalvertretung; Berufung auf Nichteinhaltung der Schriftform; Umfang der Kontrolle bei Wartezeitkündigungen
BAG, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 828/08
DRsp Nr. 2010/9919
Absehen vom Mitwirkungsverfahren bei Wartezeitkündigung; Anforderungen an die ordnungsgemäße Information der Personalvertretung; Berufung auf Nichteinhaltung der Schriftform; Umfang der Kontrolle bei Wartezeitkündigungen
Orientierungssätze:1. Von dem Mitwirkungsverfahren nach Art. 77 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1BayPVG kann nach der Bestimmung in Art. 78 Abs. 1 Buchst. a BayPVG vor Ausspruch einer Wartezeitkündigung nur abgesehen werden, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beteiligung der Personalvertretung bereits eine Stellung bekleidet, die der eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und höher entspricht. Dass er nach Ablauf der Probezeit eine solche Stellung einnehmen sollte, reicht für das Eingreifen der Ausnahmebestimmung des Art. 78 Abs. 1 Buchst. a BayPVG nicht aus.
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