BAG - Urteil vom 25.11.2021
6 AZR 141/21
Normen:
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 4 vom 24.03.2017 § 1 Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 4 vom 24.03.2017 § 6 Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 4 vom 24.03.2017 § 6 Abs. 3;
Fundstellen:
AP TVUmBw _ 6 Nr. 12
EzA-SD 2022, 16
NZA 2022, 424
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 754/20
ArbG Hameln, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 323/19

Abschmelzen der Einkommenssicherung des § 6 TV UmBw bei allgemeinen Entgelterhöhungen gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBwBestandsschutz der Einkommenssicherung im Sonderfall einer bereits zuvor gewährten Einkommenssicherung gem. § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw

BAG, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 141/21

DRsp Nr. 2022/2178

"Abschmelzen" der Einkommenssicherung des § 6 TV UmBw bei allgemeinen Entgelterhöhungen gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw Bestandsschutz der Einkommenssicherung im Sonderfall einer bereits zuvor gewährten Einkommenssicherung gem. § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw

Orientierungssätze: 1. Die Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw wird als persönliche Zulage gewährt, welche an allgemeinen Entgelterhöhungen teilnimmt. Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw verringert sie sich jedoch um einen bestimmten Anteil des Erhöhungsbetrages. Ein solches "Abschmelzen" der persönlichen Zulage führt meist zu ihrem Entfall (Rn. 24). 2. Die Verringerung unterbleibt in den von § 6 Abs. 3 Satz 4 TV UmBw erfassten Fällen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw greift der Schutz vor Verringerung, wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Maßnahme bereits eine Einkommenssicherung nach dem TV UmBw oder den in der Vorschrift genannten Vorgängertarifverträgen erhalten hat. Diese Regelung verhindert, dass die betroffenen Arbeitnehmer mehrfach einer abbaubaren Einkommenssicherung unterfallen und gilt auch bei bereits abgeschlossenen früheren Einkommenssicherungen (Rn. 25 ff.).

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Februar 2021 - 16 Sa 754/20 - aufgehoben.